
Die Sonderregelung für telefonische Krankschreibungen, die am 20. März eingeführt wurde, sollte die Arztpraxen während der Corona-Epidemie entlasten und die Arbeitnehmer schützen. Diese Regelung wurde bereits durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G‑BA) bis Ende Mai verlängert.
Allerdings verlängert der G‑BA die Sonderregelung, wonach eine telefonische Krankmeldung während der Corona-Krise möglich ist, nicht mehr. Ab dem 1.06.2020 gilt dann wieder, dass für die ärztliche Beurteilung, ob ein Patient arbeitsunfähig ist, eine körperliche Untersuchung beim Arzt vor Ort notwendig ist. Sollte sich das Virus jedoch wieder stärker ausbreiten, behält der G‑BA sich vor auch kurzfristig eine neue Sonderregelung zu beschließen, um eine telefonische Krankschreibung wieder zu erlauben.
Gleichfalls endet der Kündigungsschutz für Mieter. Wegen der Corona-Krise trat im April 2020 ein Kündigungsschutz für Mieter von gewerblichen und privaten Immobilien in Kraft, der auch Ende Juni ausgelaufen ist. Mieter, die ihre Mietzahlungen krisenbedingt nicht leisten konnten, brauchten keine Kündigung zu befürchten. Die Regelung betraf sowohl die Mieter von Wohnraum, als auch Gewerbemieter, wie zum Beispiel Handwerksbetriebe, Einzelhändler und Pächter. Die Zahlungsrückstände müssen allerdings spätestens nach zwei Jahren beglichen werden.