Merkblatt
Garantie und Mängelhaftung
Mit der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform traten in Deutschland neue Mängelhaftungsbestimmungen in Kraft. So liegt schon dann ein Mangel vor, wenn z.B. die vereinbarte Beschaffenheit fehlt, ohne dass es auf die Auswirkung der fehlenden Beschaffenheit auf die Gebrauchsfähigkeit ankommt. Darüber hinaus ist es, im Gegensatz zu Konsumgüterverkäufen an private Endkunden, bei Geschäftsbeziehungen mit gewerblichen Endverbrauchern möglich, die gesetzliche Mängelhaftung (früher Gewährleistung) von 24 Monaten durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) auf 12 Monate zu verkürzen. Hier ist der Fachverband GGKA der Auffassung, dass für eine Verkürzung auf 12 Monate im Bereich der Gastronomie- und Großküchenausstattung keine Notwendigkeit besteht und plädiert daher für eine freiwillige Beibehaltung der zwei Jahre zur Unterstreichung eines qualitativen Leistungsversprechens für hochwertige Produkte seitens der Hersteller. Dies würde eine vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Marktpartnern zusätzlich festigen. Kurz: Eine freiwillige Ausdehnung der Frist auf zwei Jahre stärkt das Vertrauen der Händler und am Ende auch der Kunden in die Marke und steht für Ehrlichkeit und Zuverlässlichkeit.
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