Bundesweit einheitliche Regelungen sollen Beschäftigte, Kunden und Dienstleister besser vor Infektionen schützen. Das Bundesarbeitsministerium hat hierzu Standards definiert, die von den Betrieben umgesetzt werden müssen. Zwar gilt der bisherige Arbeitsschutz weiter, wird aber ergänzt durch betriebliche Maßnahmen zum Infektionsschutz. Die neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards, die beginnend mit dem 20.04.2020 in Deutschland gelten, sind für jedes Unternehmen relevant und verbindlich.
Diese zusätzlichen Arbeitsschutzstandards sind insbesondere in Rahmen der schrittweisen Lockerung der Einschränkungen wichtig. Die Berufsgenossenschaften versuchen nach und nach die Regelungen auf die jeweiligen Branchen zu übertragen. Zusätzlich sollten kleine Betriebe, in denen es keine Arbeitsschutzspezialisten gibt, auf die Expertise der Unfallversicherungsträger zurückgreifen Das Bundesministerium weißt in diesem Zusammenhang auf die Verbindlichkeit der Regelungen hin, deren Einhaltung durch die Berufsgenossenschaften stichprobenartig überprüft werden. Bei Missachtung droht ein Bußgeld.
Zu den generellen Sicherheitsstandards gehören:
Mindestabstand von 1,5 Metern
Der Abstand von 1,5 Metern ist zwischen Kunden und Arbeitskollegen einzuhalten. Dies gelte in Gebäuden genauso wie im Freien und in Fahrzeugen. Dies soll mit entsprechenden Absperrungen und Markierungen umgesetzt werden. Ist dies nicht möglich, müssen wirksame Alternativen ergriffen werden, wie z.B. eine Mund-Nasen-Bedeckung die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden muss.
Maskenpflicht und Schutzscheiben
Wo die Trennung durch Schutzscheiben nicht möglich ist, müssen vom Arbeitgeber Nase-Mund-Bedeckungen für die Beschäftigten sowie Kunden und Dienstleister zur Verfügung gestellt werden. Hier weißt das Ministerium darauf hin, dass es sich um einfache Masken handelt, nicht um die höherwertigen FFP-Masken. Diese sollten nur — wenn nicht ohnehin aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen für bestimmte Gewerke gefordert seien – für das medizinische Personal vorgehalten werden.
Direkten Kontakt vermeiden
Die Abläufe sind so zu organisieren, dass die Mitarbeiter möglichst wenig direkten Kontakt zu einander haben oder sich Schlangen im Pausenraum bilden. Schichtwechsel und Pausen müssen entsprechend strukturiert werden. So könnten bspw. kleine, feste Teams (2 bis 3 Personen) eingesetzt werden, um wechselnde Kontakte innerhalb der Betriebsangehörigen bei Fahrten und Arbeitseinsätzen außerhalb der Betriebsstätte zu reduzieren.
Niemand soll krank zur Arbeit kommen
Ganz wichtig: Aktuell darf niemand krank zur Arbeit kommt. Bei einem Infektionsverdacht muss dies von einem Arzt geklärt werden. Daher sollten sich Beschäftigte mit ungeklärten Atemwegssymptomen oder Fieber nicht auf dem Betriebsgelände aufhalten.
Hygienemaßnahmen
Auch wenn Mundschutz, Handcreme, Desinfektionsmittel, Latex- oder Arbeitshandschuhe: neben der üblichen Sicherheitsbekleidung zum Standard gehören, müssen die Arbeitgeber für zusätzliche Hygienemaßnahmen wie Desinfektionsspender sorgen. Diese sind frei zugänglich für Mitarbeiter, Kunden und Dienstleister anzubringen oder im Servicefahrzeug mitzuführen.
Werkzeuge und Arbeitsmittel sind nach Möglichkeit personenbezogen zu verwenden. Wo das nicht möglich ist, ist eine regelmäßige Reinigung insbesondere vor der Übergabe an andere Personen vorzusehen. Andernfalls sind bei der Verwendung der Werkzeuge geeignete Schutzhandschuhe zu verwenden. Die personenbezogene Aufbewahrung von Arbeitsbekleidung und Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) muss getrennt von der Alltagskleidung erfolgen. Der Arbeitgeber hat dies zu ermöglichen. Darüber hinaus ist sicherstellen, dass die Arbeitsbekleidung regelmäßig gereinigt wird, Türklinken und Handläufe gesäubert werden oder regelmäßiges Lüften von Räumen.
Weiterhin sollen die Firmen für Arbeitnehmer bestimmter Risikogruppen individuelle Schutzmaßnahmen treffen. Ziel soll sein, das die Pandemievorsorge routiniert in die Arbeitsprozesse integriert wird.
Arbeitgeber sollten unbedingt darauf achten, dass die neuen Regeln für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz umgehend ab dem 20.04.2020 innerbetrieblich kommuniziert werden. Im ersten Schritt sollten die Führungskräfte im Betrieb informiert werden. Diese haben die besondere Verantwortung, ihre Beschäftigten in Bezug auf den Infektionsschutz und die spezifischen Hygienemaßnahmen zu sensibilisieren. Anschließend sollten sich die neuen Vorgaben auch in den jeweiligen Unterweisungen nach § 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) wiederfinden.
Das gilt auch analog für die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG wonach der Arbeitgeber die regelmäßige Verpflichtung hat, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz zu bewerten und Maßnahmen abzuleiten. Insoweit muss der Arbeitgeber auch die aktuelle gesundheitliche Situation in Deutschland beachten und bewerten. Zur Sicherheit können sich Arbeitgeber auch mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten sowie auf die aktuellen Empfehlungen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen zurückgreifen.
Wenn ein Mitarbeiter die im Unternehmen aufgestellte Schutzmaßnahmen nicht befolgt und wiederholt gegen die Hygieneverordnung verstößt, kann der Arbeitgeber zunächst abmahnen. Im Widerholungsfall und abhängig von der Intensität des Verstoßes kann als letztes Mittel sogar eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommen. Ähnlich auch, wenn Mitarbeiter aus Angst vor Ansteckung zuhause bleiben. Mitarbeiter die dies praktizieren, droht eine fristlose Kündigung. Anders bei Risikogruppen: Bei Vorlage eines Attests, können diese Mitarbeiter zu Hause bleiben. Allerdings ohne Lohnfortzahlung.
Weiterführende Informationen unter https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Schwerpunkte/sars-cov-2-arbeitsschutzstandard.pdf?__blob=publicationFile&v=1