Mit der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform traten in Deutschland neue Mängelhaftungsbestimmungen in Kraft. So liegt schon dann ein Mangel vor, wenn z.B. die vereinbarte Beschaffenheit fehlt, ohne dass es auf die Auswirkung der fehlenden Beschaffenheit auf die Gebrauchsfähigkeit ankommt. Darüber hinaus ist es, im Gegensatz zu Konsumgüterverkäufen an private Endkunden, bei Geschäftsbeziehungen mit gewerblichen Endverbrauchern möglich, die gesetzliche Mängelhaftung (früher Gewährleistung) von 24 Monaten durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) auf 12 Monate zu verkürzen. Hier ist der Fachverband GGKA der Auffassung, dass für eine Verkürzung auf 12 Monate im Bereich der Gastronomie- und Großküchenausstattung keine Notwendigkeit besteht und plädiert daher für eine freiwillige Beibehaltung der zwei Jahre zur Unterstreichung eines qualitativen Leistungsversprechens für hochwertige Produkte seitens der Hersteller. Dies würde eine vertrauensvolle und partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Marktpartnern zusätzlich festigen. Kurz: Eine freiwillige Ausdehnung der Frist auf zwei Jahre stärkt das Vertrauen der Händler und am Ende auch der Kunden in die Marke und steht für Ehrlichkeit und Zuverlässlichkeit.
Die Mängelhaftung erstreckt sich ausschließlich auf offensichtliche und verdeckte Mängel zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. Inbetriebnahme durch den Kunden. Nur wenn ein Fehler im Sinne der Mängelhaftung vorliegt, ist dieser kostenlos zu beheben. Die Beweislast liegt beim Händler.
Dagegen ist die Garantie keinem Gesetz unterworfen und ist freiwillig. Dieses Leistungsversprechen, das über die Mängelhaftung hinausgeht, wird von den Herstellern auch unterschiedlich gestaltet. Sowohl hinsichtlich der Garantiefristen als auch hinsichtlich des Umfangs der Garantieleistungen. Sollte es in dieser Zeit Mängel geben, so ist im Fall einer Garantie ein Ersatz bzw. eine kostenlose Lieferung der Ersatzteile zugesagt, häufig auch die damit verbundene Übernahme der Dienstleistungskosten. Damit dient die Garantieerklärung dazu, das Vertrauen des Kunden in ein Produkt oder die Herstellerfirma zu stärken
Der Fachverband hat dazu eine kompakte Information für seine Mitglieder ausgearbeitet. Enthalten ist auch eine Übersicht, wie die Hersteller die Mängelhaftung umgesetzt haben und welche Unternehmen mit zwei Jahren Mängelhaftung und einem Jahr Garantie den Forderungen des Fachverbandes entsprechen. Die Abgabe des Merkblatts an die Mitglieder des GGKA-Fachverbandes ist kostenlos und kann in der Geschäftsstelle bestellt werden. GGKA-Mitglieder können das aktuelle und vollständige Merkblatt auch direkt im internen Bereich downloaden.
Das Haftungsmerkblatt ist so aufgebaut, dass die Händler es den üblichen Kundenunterlagen wie Angeboten, Auftragsbestätigungen oder Rechnungen beilegen können. So sind die Kunden bestens über die Thematik „Mängelrechte“ und Abgrenzung zur „Garantie“ sowie der „Produkthaftung“ informiert. Denn die Begriffe spielen für Käufer und Verkäufer eine große Rolle und werden immer wieder verwechselt, falsch verstanden oder nicht richtig angewendet.
Hersteller, die sich mit ihren Informationen an der Erstellung des Merkblatts beteiligt haben und Förder-Mitglieder können das Merkblatt gleichfalls beim Fachverband bestellen oder im internen Bereich darauf zugreifen.