
Bundesweit einheitliche Regelungen sollen Beschäftigte, Kunden und Dienstleister besser vor Infektionen schützen. Das Bundesarbeitsministerium hat hierzu Standards definiert, die von den Betrieben umgesetzt werden müssen. Zwar gilt der bisherige Arbeitsschutz weiter, wird aber ergänzt durch betriebliche Maßnahmen zum Infektionsschutz.
Diese zusätzlichen Arbeitsschutzstandards sind insbesondere in Rahmen der schrittweisen Lockerung der Einschränkungen wichtig. Die Berufsgenossenschaften versuchen derweil die Regelungen auf die jeweiligen Branchen zu übertragen. Zusätzlich sollten kleine Betriebe, in denen es keine Arbeitsschutzspezialisten gibt, auf die Expertise der Unfallversicherungsträger zurückgreifen Das Bundesministerium weißt in diesem Zusammenhang auf die Verbindlichkeit der Regelungen hin, deren Einhaltung durch die Berufsgenossenschaften stichprobenartig überprüft werden. Bei Missachtung droht ein Bußgeld.
Zu den generellen Sicherheitsstandards gehört:
Mindestabstand von 1,5 Metern
Der Abstand von 1,5 Metern ist zwischen Kunden und Arbeitskollegen einzuhalten. Dies gelte in Gebäuden genauso wie im Freien und in Fahrzeugen. Dies soll mit entsprechenden Absperrungen und Markierungen umgesetzt werden. Ist dies nicht möglich, müssen wirksame Alternativen ergriffen werden.
Maskenpflicht und Schutzscheiben
Wo die Trennung durch Schutzscheiben nicht möglich ist, müssen vom Arbeitgeber Nase-Mund-Bedeckungen für die Beschäftigten sowie Kunden und Dienstleister zur Verfügung gestellt werden. Hier weißt das Ministerium darauf hin, dass es sich um einfache Masken handelt, nicht um die höherwertigen FFP-Masken. Diese sollten nur — wenn nicht ohnehin aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen für bestimmte Gewerke gefordert seien – für das medizinische Personal vorgehalten werden.
Direkten Kontakt vermeiden
Die Abläufe sind so zu organisieren, dass die Mitarbeiter möglichst wenig direkten Kontakt zu einander haben. Schichtwechsel und Pausen müssen entsprechend strukturiert werden. So könnten bspw. kleine, feste Teams (2 bis 3 Personen) eingesetzt werden, um wechselnde Kontakte innerhalb der Betriebsangehörigen bei Fahrten und Arbeitseinsätzen außerhalb der Betriebsstätte zu reduzieren.
Niemand soll krank zur Arbeit kommen
Ganz wichtig ist, dass niemand krank zur Arbeit kommt. Bei einem Infektionsverdacht muss dies von einem Arzt geklärt werden.
Hygienemaßnahmen
Auch wenn Mundschutz, Handcreme, Desinfektionsmittel, Latex- oder Arbeitshandschuhe: neben der üblichen Sicherheitsbekleidung zum Standard gehören, müssen die Arbeitgeber für zusätzliche Hygienemaßnahmen wie Desinfektionsspender sorgen. Diese sind frei zugänglich für Mitarbeiter, Kunden und Dienstleister anzubringen oder im Servicefahrzeug mitzuführen.
Werkzeuge und Arbeitsmittel sind nach Möglichkeit personenbezogen zu verwenden. Wo das nicht möglich ist, ist eine regelmäßige Reinigung insbesondere vor der Übergabe an andere Personen vorzusehen. Andernfalls sind bei der Verwendung der Werkzeuge geeignete Schutzhandschuhe zu verwenden. Die personenbezogene Aufbewahrung von Arbeitsbekleidung und Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) getrennt von der Alltagskleidung ist zu ermöglichen. Es ist sicherstellen, dass die Arbeitsbekleidung regelmäßig gereinigt wird.
Darüber hinaus sollen die Firmen für Arbeitnehmer bestimmter Risikogruppen individuelle Schutzmaßnahmen treffen. Ziel soll sein, das die Pandemievorsorge routiniert in die Arbeitsprozesse integriert wird.
Die neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards, die beginnend mit dem 20.04.2020 in Deutschland gelten, sind für jedes Unternehmen relevant und verbindlich. Arbeitgeber sollten unbedingt darauf achten, dass die neuen Regeln für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz umgehend ab 20.04.2020 innerbetrieblich kommuniziert werden. Im ersten Schritt sollten die Führungskräfte im Betrieb informiert werden. Diese haben die besondere Verantwortung, ihre Beschäftigten in Bezug auf den Infektionsschutz und die spezifischen Hygienemaßnahmen zu sensibilisieren.
Wenn ein Mitarbeiter die im Unternehmen aufgestellte Schutzmaßnahmen nicht befolgt und wiederholt gegen die Hygieneverordnung verstößt, kann der Arbeitgeber zunächst abmahnen. Im Widerholungsfall und abhängig von der Intensität des Verstoßes kann als letztes Mittel sogar eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommen.